Patientenrechte

Patientenrechte

1. Die Gesundheitspflege muss nur mit eine freiwillige und informierte Zustimmung des Patienten/der Patientin. Die Ausnahmen können beim Gesetzt festgelegt werden.

2. Der Patient hat das Recht auf rücksichtsvolle und Fachsorge, die vom qualifizierten Personal mit Verständnis durchgeführt wird.

3. Der Patient hat das Recht zu erwarten, dass seine Behandlung mit angemessener Kontinuität geführt wird.

4. Der Patient hat das Recht, den Namen des Arztes und des weiteren Personals zu kennen, welches ihn direkt behandelt Er hat das Recht seine Intimsphäre und die den Möglichkeiten des Krankenhauses entsprechenden Dienstleistungen zu fordern.

5. Der Patient hat das Recht von seinem Arzt die erforderlichen Angaben dafür zu gewinnen, um sich immer vor der Eröffnung jedes neuen weiteren diagnostischen und therapeutischen Verfahren belehrt entscheiden kann, ob er damit einverstanden ist. Ausgenommen die Fälle einer Akutbedrohung soll er gehörig evtl. Risiken informiert werden. Sofern es mehrere alternative Verfahren gibt, hat er das Recht mit ihnen bekannt zu machen.

6. Der Patient hat das Recht die Anwesenheit der Personen, die nicht an seiner Behandlung direkt beteiligen, abzulehnen.

7. Der Patient hat das Recht, in dem von Gesetz bewilligten Umfang die Behandlung abzulehnen und gleichzeitig über die Gesundheitsfolgen seiner Entscheidung informiert zu werden.

8. Der Patient hat das Recht zu erwarten, dass sämtliche Berichte und Eintragungen, die seine Behandlung betreffen, für vertraulich gehalten werden. Der Schutz der Informationen den Kranken muss auch im Falle der PC-Verarbeitung sichergestellt werden.

9. Im Verlauf einer Untersuchung sowie Behandlung in der Ambulanz oder im Krankenhaus, hat der Patient das Recht auf maximale Rücksicht auf sein Privatleben und Schamgefühl, auch auf rücksichtsvolle und würdige Pflege.

10. Der Patient hat das Recht die Konsultation bei einem anderen Dienstleister (Arzt) als bei dem bestehenden Dienstleister anzufordern.

11. Der Patient hat das Recht auf die Anwesenheit des anderen Person – Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters, sofern die Patient noch nicht volljährig ist, sofern der Patient eine nicht geschäftsfähige oder eingeschränkt geschäftsfähige Person und nicht in der Lage ist. Der Patient hat auch das Recht auf die Anwesenheit einer naher stehenden oder einer von Patienten bekannten Person.

12. Der Patient hat das Recht Besucher in der medizinischen Einrichtung zu empfangen, und zwar bei Berücksichtigung seines Gesundheitszustands und im Einklang mit der internen Ordnung sowie in einer solchen Art, die die Rechte der übrigen Patienten nicht beeinträchtigt.

13. Der Patient hat das Recht in der medizinischen Einrichtung geistigen Beistand von Priestern und Verstretern religiöser Gesellschaften, die in der Tschechischen Republik registriert sind, oder von Personen anzunehmen, die mit der Ausübung von geistlichen Tätigkeiten beauftragt wurden, zwar im Einklang mit der internen Ordnung sowie in einer solchen Art, die die Rechte der übrigen Patienten nicht beeinträchtigt und bei Berücksichtigung seines Gesundheitszus­tands.

14. Der Patient hat das Recht im Voraus über den Preis für die ui erbringenden medizinischen Dienstleistungen informiert zu werden, die nicht oder nur teilweise aus der öffentlichen Krankenhausicherung erstattet werden. Der Patient hat auch das Recht auf Informationen über die Art der Erstattung der Dienstleistungen.

15. Der Patient hat das Recht auf einen Dolmetscher und auf Erbringung von medizinischen Dienstleistung in einer möglichst wenig einschränkenden Umgebung. Der Patient hat das Recht sich in einer für ihn verständlichen Art zu verständigen und Kommunikation­smittel, die er auswählt, einschließlich Arten gegründet auf das Dolmetschen von anderen Person.

16. Der Patient mit Sinnes- Körperbehinderung, der den Hund mit einen speziellen Training (ein Leit- oder Assistenzhund) benutzt, hat das Rech auf die Begleitung und Anwesenheit von diesem Hund, bei der Berücksichtigung und zwar im Einklang mit der internen Ordnung sowie in einer solchen Art, die die Rechte der übrigen Patienten nicht beeinträchtigt.

17. Der Kranke am Ende seines Lebens hat das Recht, auf eine gefühlsvolle Betreuung von allen Gesundheitsmi­tarbeitern, die seine Wünsche respektieren müssen, sofern diese nicht in Widerspruch zu den gültigen Gesetzen stehen.

18. Der Patient hat das Recht und die Pflicht, die gültige Ordnung der Gesundheitsin­stitution in der er sich heilt, zu kennen und nach ihr zu richten.

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